Ich kenne nun die Einzelheiten nicht, aber so aussichtlos ist das leider alles nicht seites der 59+1er.
Ich zitiere mal
§138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher:
Zitat:
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Grundsätzlich kann man sagen: Wenn wir die missliche Lage von 59+1 ausgenutzt haben und wussten, dass die Stadionanteile erheblich mehr wert waren, als doe gezahlten 11 Mio und das auch beweisbar wäre, so wäre der Kaufvertrag nichtig.
-> weil Rückabwicklung nicht möglich müssten wir wohl außergerichtlich was zahlen.
Allerdings ist die Frage ob es wirklich so war, wie viel die Anteile wirklich wert waren und ob das seitens 59+1 überhaupt beweisbar ist.